15 Dec Coronamassnahmen covid19 steuerliche änderungen 2020
Covid Verlustberücksichtigungsverordnung
Wenn im Jahr 2020 ein, wenn auch kleiner Verlust, im Betrieb eintreten wird, kann man 30% des Jahresgewinnes 2019 aufwandswirksam, also somit gewinnmindernd, geltend machen.
Diese 30% werden dann im Verlustjahr 2020 gewinnerhöhend aufgelöst.
Bei größeren Verlusten kann man sogar 60% bilden, dann ist allerdings eine detailllierte Verlustplanung beim Finanzamt offenzulegen.
Wir helfen Ihnen gerne diese wesentliche Steuerbegünstigung geltend zu machen.
Für bestehende Mandanten verfolgen wir die Möglichkeit der Geltendmachung selbständig und machen die entsprechenden Empfehlungen für Sie.
Neukunden empfehlen wir ein Erstgespräch mit uns über dieses Thema.
AWS Kredite und COFAG Kredite
Es gibt die Möglichkeit sich durch Kredite mit Staatsgarantie Liquidität zu sichern, allerdings ist der wirtschaftliche Schaden der entstanden ist und entstehen wird durch die Unternehmer zu bezahlen.
Schließlich handelt es sich um entweder um Steuerstundungen, rückzahlbare Kredite oder defacto die Einstellung von Betrieben im Falle von Kurzarbeitsanträgen.
Trotz freundlicher Informationen der Bundesregierung bleibt unterm Strich übrig festzustellen, dass die Unternehmen den finanziellen Schaden bedingt durch die Coronakrise im Laufe der nächsten Jahre erwirtschaften müssen. Dies widerspricht dem EpidemieG, das genau diese Situation vermeiden wollte.
Für KMUs besonders interessant sind 100% über die neu gegründete COFAG garantierte Kredite. Wir empfehlen jedem KMU Betrieb diese Kredite bei Liquiditätsengpässen in Anspruch zu nehmen. Jeder Unternehmer sollte eine eingehende Liquiditätsplanung bis Jahresende durchführen. Diese dient der Planung ihres Finanzbedarfs und kann bei Unterdeckung zu einer Entscheidung über die Inanspruchnahme von staatlich garantierten Krediten führen. Wird keine Finanzplanung durchgeführt und schlittert das Unternehmen später in den Konkurs, wird dies als strafrechtlich fahrlässiges Verhalten ausgelegt werden.
Wir raten daher eine professionell geführte Finanzplanung gemeinsam mit ihrem Steuerberater durchzuführen und eine Dokumentation bereit zu halten.
Die Anträge sind gemeinsam mit ihrer Hausbank zu stellen, die auch das entsprechende Rating durchführt. Nach unserer Erfahrung werden die Kreditgarantien binnen 2 Tagen ausgestellt.
Degressive Abschreibungen für Investitionen in Betriebe nach 30.6.2020
Degressiv bedeutet, dass die Betriebe ihre ab 1.7.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter beginnend mit hohen Abschreibungsbeträgen absetzen können. Es werden jeweils 30% des Buchwerts pro Jahr abgeschrieben. Das bedeutet eine wesentlich höhere Abschreibung und das wesentlich früher.
Insbesondere können Betriebsgebäude im 1. Jahr mit 7,5 %, Vermietungsgebäude für Wohnungen mit 4,5% abgeschrieben werden. Im zweitfolgenden Jahr gilt allerdings wieder die alte Regelung von 2,5% bzw. 1,5%.
Wir empfehlen keine voreiligen Investitionen in Gebäude zu tätigen, der Anreiz der Abschreibung wird in den meisten Fällen nicht ausreichend sein.
Die Höhe der Abschreibung erhöht sich in Summe nicht, die Verteilung auf die jeweiligen Jahre ändert sich lediglich.
80 % Umsatzersatz des Vorjahres – November – Umsatzes
Wie sie bereits aus den Medien erfahren konnten, gibt es aufgrund der neuen „COVID-19-SchuMaV“ Verordnung der Bundesregierung Handlungsbedarf:
Alle unmittelbar vom Lockdown betroffenen Betriebe, das sind alle Gastgewerbe, Hotels, Theaterbetriebe, Tanzschulen, Bäder, Schaustellerbetriebe, Bordelle, Kinos, Museen .. bekommen für den Monat November den Vorjahresumsatz ersetzt.
Wir beantragen die Rückerstattung für alle nunmehr behördlich geschlossenen Betriebe, bitte um Antwort per mail, damit wir die Anträge durchführen können.
Anders als bei den Anträgen zum Fixkostenzuschuss werden die amtsbekannten Vorjahres November Umsätze als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Lockdown Umsatzersatz 50 % ab 7.12.
Ab 16.12. kann ein weiterer Antrag auf Umsatzersatz für die vom Lockdown Betretungsverbot betroffenen Branchen beantragt werden. Antragsberechtigt sind vor allem Gastronomie, Hotels, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen.
Wenn Sie vom Betretungsverbot aufgrund des Lockdown erfasst sind, können wir für Sie den Antrag auf Umsatzersatz 50 % stellen.
Der Umsatzersatz beträgt nicht mehr 80 %, weil im November die doppelten Lohnzahlungen fällig waren.
Die Garantien der COFAG Kreditgarantien 100% müssen von der Förderung in Abzug gebracht werden. Bei einer Garantie von 90 % oder 80 % wird kein Abzug vorgenommen.
Unklar ist noch, Details werden in den nächsten Tagen folgen, was mit jenen Betrieben passiert, die im Vorjahr noch nicht existiert haben, also neu gegründet wurden.
Andere Förderungen (Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds, AWS Kredite), werden mit dem 80%igen Umsatzersatz nicht gegenverrechnet. Fraglich ist, ob alle bisher beantragten Förderungen oder nur jene, die für November beantragt werden gegenverrechnet werden.
Leider gibt es derzeit keinen Kostenersatz für Betriebe, die nicht unmittelbar geschlossen worden sind. Also alle Zulieferer und Dienstleister für die geschlossenen Betriebe. Gastronomiebetriebe, die auf Take away umstellen, müssen sich ihre Umsätze nicht anrechnen lassen. Mischbetriebe können Anträge nach den jeweiligen Betriebsteilen stellen.
Es muss allerdings eine Arbeitsplatzgarantie bestehen, d.h. es dürfen keine Mitarbeiter abgemeldet werden.
Wir empfehlen allen Betrieben, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, den Antrag auf Erstattung von uns durchführen zu lassen.
AWS Investitionsprämie
Art der Förderung
- Steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss
Höhe der Förderung
- 7 % der förderfähigen Investitionen und
- 14 % bei Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit
- Untergrenze: EUR 5.000,- ohne USt. (Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen z.B. auch Geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden. Der Förderungsantrag muss sich zumindest auf einen zusammengerechneten Gesamtbetrag von EUR 5.000,- belaufen.)
- Obergrenze: EUR 50 Mio. ohne USt. (d.h. wenn die Investitionen größer sind, wird maximal ein Betrag von EUR 50 Mio. ohne USt. als Berechnungsgrundlage herangezogen).
Wir empfehlen nur Investitionen zu tätigen, die sie einerseits im Betrieb benötigen und betrieblich veranlasst sind und darüber hinaus in der derzeitigen unsicheren Zeit aus langfristig leistbar sind.
Corona Kurzarbeit
Für Betriebe deren Auftragslage durch die Corona Maßnahmen dramatisch gesunken ist, kann eine Kurzarbeitsvereinbarung in Form einer Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarungen geschlossen werden. Die Vereinbarungen sind Grundlage für die Anträge auf Förderung beim AMS. Es sollen Kündigungen dadurch so weit wie möglich vermieden werden. Allerdings sollte man beachten, dass die Kurzarbeitsvereinbarungen mit einem zeitlich begrenzten Kündigungsschutz für den jeweiligen Arbeitnehmer einhergehen. Sollten sie Restrukturierungen in ihrer Belegschaft andenken, ist jetzt der ideale Zeitpunkt dies vorzunehmen. Die Auszahlung der Fördergelder wird erst 30 Tage nach Monatsende an den Arbeitgeber ausbezahlt. Beachten Sie aber, dass die Zeitaufzeichnungen ihrer Mitarbeiter Tag genau und ordentlich geführt werden. Erst nach Übermittlung der Zeitaufzeichnungen werden die AMS Förderungen berechnet und freigegeben.
Wenn sie z.B. Kurzarbeit von 90 % beantragt haben, aber nach ihren Zeitaufzeichnungen tatsächlich nur 60 % Kurzarbeit geleistet wurde, bekommen sie nur den tatsächlichen Kurzarbeitsanteil vom AMS ausbezahlt.
Wir empfehlen daher eine Auftragsplanung durchzuführen und genau abzuwägen, in welchem Ausmaß sie mit welchem Mitarbeiter Kurzarbeit vereinbart wird. Die Kurzarbeitssubventionen sind gestaffelt, je nach Einkommen Arbeitnehmer eine Kürzung der Arbeitszeit bis auf 10 % ist möglich. Der Arbeitgeber zahlt nur die tatsächliche Arbeitsleistungszeit, der Rest wird vom AMS ersetzt.
Beachten Sie dass Urlaube und Zeitausgleiche nicht subventioniert sind, sie sind zur Gänze vom Arbeitgeber zu finanzieren.
Besserverdienende Arbeitnehmer sind allerdings benachteiligt, verdient jemand mehr als die Höchstbemessungsgrundlage brutto, dann sind alle darüber hinaus gehenden Gehaltszahlungen nicht förderbar. Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH, also jene über 25 % Beteiligung, fallen nicht unter die Kurzarbeitsregelung. Sie können den Härtefallfonds Antrag stellen.
Da die Kosten für Mitarbeiter in österr. Betrieben im Durchschnitt ein Drittel aller Kosten ausmachen, kann durch die Kurzarbeit ein wesentlicher Teil der Liquidität gesichert werden.
Fixkostenzuschuss Phase II Änderungen
Aufgrund der neuen Verordnung des Finanzministeriums und der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss Phase II, , ergeben sich im Vergleich zum bisherigen Fixkostenzuschuss einige Änderungen und Verbesserungen.
- Gefördert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30% (bisher 40%) angefallen sind.
- Die Antragstellung für Phase II ist laut den Richtlinien seit 16.9.2020 (1. Tranche) möglich und umfasst 50% des voraussichtlich auszubezahlenden Betrags. Das entsprechende Antragsformular in Finanz Online ist derzeit allerdings noch ausständig. Die zweite Tranche kann ab 16.12.2020 beantragt werden, mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ II zur Auszahlung. Anträge können bis 31.8.2021 gestellt werden.
- Der Fixkostenzuschuss berechnet sich nicht wie bisher stufenweise (z.B. bei 40% Ausfall 25% Ersatz), sondern linear (bei 35% Umsatzausfall werden 35% der Fixkosten erstattet). Die Erstattung kann bis zu 100% betragen. Die Untergrenze der Zuschusshöhe liegt bei € 500, die Obergrenze bei € 5 Mio.
- Als Antrags- und Umsatzvergleichszeitraum ist eine monatliche Betrachtung zwischen 16.9.2020 und 30.6.2021. Es dürfen 2 Tranchen beantragt werden, also zwei zusammenhängende Blöcke. Maximal können die vollen 10 Monate beantragt werden.
- Beantragt man den Umsatzersatz für Lockdown II im November 2020, kann man keinen Fixkostenantrag II bekommen.
Die Definition der Fixkosten wird um AfA, fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter und frustrierte Aufwendungen (Aufwendungen, die nach dem 01.06.2019 und vor dem 16.03.2020 als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten) erweitert.
Leasingraten gelten zur Gänze als Fixkosten (bisher nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten). Diese neuen Fixkosten können auch nachträglich für Zeiträume der Phase I angesetzt werden.
Auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) können bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als Fixkosten geltend gemacht werden.
- Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als € 100.000 Umsatz erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können die Fixkosten in pauschalierter Form ermitteln.
- Wenn bereits ein Fixkostenzuschuss Phase I beantragt wurde, müssen die gewählten Betrachtungszeiträume an die Phase-I-Betrachtungszeiträume direkt anschließen. Es besteht somit ein Anschlusszeitraum. Beim Fixkostenantrag I waren nur 3 Monate maximal beantragbar.
- Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern und muss vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten nicht zurückgezahlt werden. Er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind.
- Junge Unternehmen können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren. Unternehmen, die umgegründet wurden (z.B. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH), stellen bei der Ermittlung des Umsatzausfalls auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit ab.
Wir empfehlen abzuwarten in welchen Monaten die entsprechenden Umsatzausfälle bis 15.11.2020 angefallen sind,, um so entscheiden zu können, ob und in welcher Höhe man einen Antrag aus Phase II Fixkostenzuschuss für Tranche I Phase II stellen kann.
Es sind Prüfungen der Anträge im Nachgang zu erwarten, daher empfehlen wir nur Anträge, die auf IST Zahlen beruhen. Die Verpflichtung zur sparsamen und möglichst weitgehenden Kostenreduzierung ist weiterhin geboten.
Mitarbeiter Weihnachtsgutscheine im Corona Jahr 2020
Im Jahr 2020 dürfen als Ersatz für die Weihnachtsfeierregelung pro Mitarbeiter steuerfrei Gutscheine von € 365,00 plus € 186,00 zusätzlich an die Mitarbeiter verschenkt werden.
Die Gutscheine sind steuer- und sozialversicherungsfrei und stellen einen Ersatz für die nicht stattfindenden Weihnachtsfeiern dar.