16 Apr Coronavirus Kurzarbeit COVID-19
Die Lohnabrechnungen für die Corona Kurzarbeit werden für März und April vorläufig erstellt werden können, Die Coronavirus Kurzarbeit COVID-19 Anträge befinden sich in Bearbeitung, weil das AMS mit den Bescheiden zur Bewilligung nicht rechtzeitig fertig wird. Wir informieren alle Mandanten darüber, dass Mitarbeiter in Kurzarbeit 80/85/90% des Nettolohns vorläufig ausbezahlt bekommt während dieser Zeiträume. Danach, wenn die Bewilligungsbescheide des AMS vorhanden sind, müssen alle Lohnzettel dieser Monate aufgerollt werden.
Hinweise auf diese Art der Abrechnung müssen den Mitarbeitern möglichst schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
Die rechtlichen Unklarheiten in arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und abgabenrechtlicher Hinsicht sonst von der Regierung noch nicht geklärt worden.
Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit
Die Lohnverrechnung zur Corona-Kurzarbeit ist schwierig. Viele Fragen sind noch nicht geklärt. In dieser unsicheren Zwischenzeit ist es wichtig, dass
▪ Arbeitnehmer in Kurzarbeit eine vorläufige Auszahlung von 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit erhalten;
▪ Unternehmen in Kurzarbeit eine Leitlinie für Personalverrechnung und Beitragsabfuhr haben, die eine spätere Aufrollung erleichtert;
▪ diese Leitlinie von den Abgabenbehörden akzeptiert wird und keine Sanktionen auslöst.
Leitlinie
▪ Zahlung der Sonderzahlungen, aller SV-Beiträge und sonstigen lohnabhängigen Abgaben auf Basis des vollen Entgelts vor Kurzarbeit, sofern nicht von der Möglichkeit einer Stundung Gebrauch gemacht wurde; Hinweis: Auf dieser Basis sind auch die mBGM an die ÖGK zu melden!
▪ Auszahlung von 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit (je nach Höhe des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit) für laufende Bezüge;
▪ entsprechender Hinweis an die Arbeitnehmer, am Lohn-/Gehaltszettel UND schriftlich.
Detailinformation
1) Bemessungsgrundlage für die „Pauschalberechnung“ der Kurzarbeits-Entgelte April 2020 ist die letzte vollständige Abrechnung vor Kurzarbeit: Beispiel Beginn Kurzarbeit 16.3. 2020; Bemessungsgrundlage = Feber-Entgelt Beispiel Beginn Kurzarbeit 1.4. 2020; Bemessungsgrundlage = März-Entgelt Bei stark wechselnden Arbeitsausmaßen bildet der Dreimonatsschnitt die Berechnungsbasis.
Als Basis für die Abrechnung werden jene im Referenzmonat abgerechneten Lohnarten (laufender Bezug) herangezogen. Überstunden und widerrufbare ÜSt-Pauschalen werden ausgeklammert, ebenso Lohnarten, die sv-frei sind. Bestehen im Referenzmonat „Entgeltlücken“ (z.B. Karenzierung, TeilKrankenentgelt etc.), so nehmen Sie jenen Wert, der sich ohne das Lückenergebnis ergeben hätte. Sollte derartige „Lücken“ auch das laufende Monat betreffen, ist dieser Umstand (entgeltmindernd) weiter zu berücksichtigen.
2) Berechnung „Pauschal-Corona-Entgelt“: Der Arbeitnehmer erhält 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit (Bemessungsgrundlage siehe 1). Es sind also vom errechneten Nettoentgelt 10/15/20 Prozent abzuziehen.
▪ Bei Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis 1.700 € Abzug von 10 Prozent
▪ bis 2.685 € Abzug von 15 Prozent
▪ über 2.685 € Abzug von 20 Prozent
3) Sonderzahlungen und Urlaub: Kommt es im Abrechnungsmonat zur Auszahlung von Urlaubsentgelt/Zeitausgleich, so sind diese Entgeltanteile ungekürzt zu berechnen. Dies gilt auch für die Sonderzahlungen.
4) Sozialversicherungsbeiträge, MV/(BV)-Beiträge und sonstige Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB, DZ): Bemessungsgrundlage ist die sich aus Punkt 1 (Bruttobasis) sich ergebende Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung allfälliger Befreiungen (wie z.B. Pendlerpauschale, § 68 EStG 1988. Im Hinblick auf die Abweichungen, die sich bei der späteren Kurzarbeit-Echtabrechnung ergeben werden, kommt es zur späteren Aufrollung (allenfalls Gutschrift). Betreffend die SV/BVBeitragsgrundlage (nur Grundlage, nicht Bruttoentgeltsbetrag) wird empfohlen, allfällige Überstundenentgelte nicht auszuklammern, um die 100 %ige SV/BV-Beitragsgrundlage zu sichern.