25 Sep Betriebliche Sommerfeste – steuerlich abzugsfähig
Betriebliche Sommerfeste – steuerlich
abzugsfähig?
Für betriebliche Sommerfeste können Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden
Die Lockerungen der österreichischen Bundesregierung in den letzten Wochen erlauben unter Einhaltung der
dafür vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen auch die Veranstaltung von Festen. Ein geplantes betriebliches
Sommerfest kann daher auch in Zeiten der „Corona-Krise“ stattfinden und bietet eine Gelegenheit, um die
Beziehungen mit Geschäftspartnern gerade in Krisenzeiten zu intensivieren und die Basis für eine weitere
erfolgreiche Zusammenarbeit zu schaffen.
In welchem Ausmaß die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden abzugsfähig sind, hängt
entscheidend von der jeweiligen Repräsentationskomponente ab. Denkbar ist die steuerliche Abzugsfähigkeit
zu 100%, 50% (bzw. derzeit 75%) oder 0%.
Zur Gänze steuerlich abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die (nahezu) keine Repräsentationskomponente
aufweisen oder die unmittelbar Bestandteil der Leistung sind bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Leistung des Steuerpflichtigen stehen, wie etwa
• die Bewirtung in Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche
Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind,
• die Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis
enthalten sind oder
• die Bewirtung im Rahmen von Events, wenn derartiges Event-Marketing im Rahmen eines professionellen
Marketingkonzeptes eingesetzt wird.
Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, so sind
diese Kosten nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Hälfte, aufgrund aktueller Corona-Erleichterungen aber
bis 31.12.2020 zu 75% abzugsfähig. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie nachweisen können, dass die
Bewirtung der Geschäftsfreunde einen eindeutigen Werbezweck hat und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt. Darunter fallen etwa Bewirtungsaufwendungen in Zusammenhang mit
einem “Arbeitsessen” im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.
Dient die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder weist sie Repräsentationsmerkmale in nicht
untergeordnetem Ausmaß auf, ist sie zur Gänze nicht abzugsfähig (z.B. Bewirtung in Zusammenhang mit dem
nicht absetzbaren Besuch von Bällen, Essen nach Konzert, Theater etc. oder Bewirtung in Form von
Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss, Bewirtung aufgrund des Geburtstages des Unternehmers etc.).
Ob bzw. inwieweit Bewirtungskosten im Einzelfall steuermindernd geltend gemacht werden können, ist
jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu prüfen und zu beurteilen, wobei der Nachweis vom
Steuerpflichtigen zu erbringen ist. Wir unterstützen Sie dabei gerne!