01 Oct Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988
Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988
Anfragebeantwortung vom 23.09.2022
1. Teuerungsprämien, die innerbetrieblich allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden (§ 68 Abs. 5 Z 7 EStG1988), bedürfen grundsätzlich nicht zwingend einer Regelung im Kollektivvertrag oder einer KV-ermächtigten Betriebsvereinbarung. Ausreichend hierfür ist eine innerbetriebliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder eine autonome Festsetzung durch den Arbeitgeber und ein zumindest stillschweigendes Einverständnis der Arbeitnehmer (Doralt-EStG-Kommentar).
Nach Ansicht der Anfragenden genügt somit für die übersteigende abgabenfreie Zahlung von EUR 1.000,– eine arbeitsvertragliche Einzelvereinbarung, sofern die Zahlung sich entweder an alle Mitarbeiter oder an eine sachlich differenzierte Gruppe von Mitarbeitern richtet.
Ja, diese Ansicht wird geteilt.
2. Können Teuerungsprämien auch dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung in zwei oder mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgt?
Ja, das ist möglich.
3. Ist es zulässig, die Teuerungsprämie bis EUR 2.000,– auch nur an einzelne Mitarbeiter steuerfrei auszuzahlen?
Im Lichte der eingetretenen Preissteigerung setzt die Steuerbefreiung bis 2.000 Euro nur eine zusätzliche Zahlung aufgrund der Teuerung voraus, ist aber sonst an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.
4. Wenn es einen anwendbaren KV gibt und dieser sieht bezüglich. der Teuerungsprämie nichts oder nur eine geringere Summe als die EUR 1.000,– vor, kann dann der Betrieb zusätzlich eine Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung mit allen/Gruppen von MitarbeiterInnen abschließen, um die vollen EUR 3.000,– steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen?
Ja, das ist möglich.
5. Muss die Teuerungsprämie am Lohnzettel oder Lohnkonto als solche ersichtlich gemacht werden?
Ja, siehe ergänztes Formular L16 bzw. § 5 Abs. 4 der Lohnkontenverordnung 2006.
6. Kann die Höhe der Teuerungsprämie (höchstens EUR 2.000,– je Mitarbeiter) anhand der zurückgelegten Fahrstrecke (km) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet werden und somit unterschiedlich hoch sein (als Entlastung der Mitarbeiter für die hohen Spritpreise)?
Ja, die Steuerbefreiung bis 2.000 Euro setzt nur eine zusätzliche Zahlung aufgrund der Teuerung voraus, ist aber sonst an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.
7. Kann die Auszahlung auch in Form von Gutscheinen erfolgen?
Ja, sofern die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG1988 erfüllt sind, bestehen keine Bedenken dagegen, die Zuwendung in Form von Gutscheinen oder anderen geldwerten Vorteilen zu gewähren. Eine Erfassung am Lohnkonto und Lohnzettel ist trotzdem erforderlich.
8. Können auch geringfügig Beschäftigte eine Prämie in voller Höhe erhalten?
Ja, das Beschäftigungsausmaß hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keine Auswirkung.
9. Muss bei Teilzeitkräften aliquotiert werden oder ist es zulässig, dass die Prämie in voller Höhe ausbezahlt wird (mögliche Besserstellung gegenüber Vollzeitkräften)?
Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keine Auswirkung.
10. Ist die Teuerung nachzuweisen? Ähnlich wie bei der Coronaprämie könnte man begründen müssen, warum die Prämie gewährt wurde – nähere Erläuterungen gibt es aber nicht dazu.
Nein, aufgrund der Teuerung wurde diese Begünstigung geschaffen, sie muss daher nicht nachgewiesen werden. Die Zahlung ist jedoch als Teuerungsprämie kenntlich zu machen und im L16 auszuweisen.
11. Für die zusätzlichen EUR 1.000,– ist eine lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 notwendig. Dies kann beispielsweise auch innerbetrieblich für alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sein. Könnte ein zulässiges Gruppenkriterium auch der Familienstand sein (Arbeitnehmer mit Kindern hatten und haben wohl mit mehr Schwierigkeiten zu kämpfen als kinderlose Arbeitnehmer)?
Das Erfordernis Betriebsbezogenheit ist bedeutsam für die sachliche Begründung einer Gruppenbildung. Eine willkürliche Gruppenbildung – etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen – kann nicht zur Steuerbefreiung führen.
Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab (vgl. VwGH 27.07.2016, 2013/13/0069).
Nachdem die Teuerung Arbeitnehmer jeweils nach deren familiären Verhältnissen unterschiedlich trifft, können – analog zu § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 (vgl VwGH 27.07.2016, 2013/13/0069) auch soziale Kriterien für die Bildung einer steuerlich relevanten Gruppe herangezogen werden (z.B. gruppenweise Staffelung nach Familienstand und/oder Anzahl etwaiger Kinder).
12. § 124b Z 408 lit. b letzter Satz EStG lautet: „Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.“ Diese Bestimmung kann in Zusammenschau mit den (unterschiedlichen) Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiungen für Mitarbeitergewinnbeteiligungen und Teuerungsprämien unterschiedlich interpretiert werden. Fraglich ist nämlich, ob die bereits ausbezahlte Mitarbeitergewinnbeteiligung (auch) die Voraussetzungen für die Teuerungsprämie erfüllen muss, damit sie nachträglich umgewandelt werden kann. Dies soll an folgenden Beispielen verdeutlicht werden.
a. Der Arbeitgeber gewährt freiwillig eine jährliche Prämie an alle Mitarbeiter. Diese wurde im Jahr 2022 bereits als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt. Kann die bisher steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung rückwirkend als abgabenfreie Teuerungsprämie behandelt werden? Ein Konnex zur aktuellen Teuerungssituation besteht nicht.
Wenn diese Prämie bisher jährlich gewährt wird, mangelt es an der Voraussetzung der zusätzlichen Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Die Umwandlung in eine steuerfreie Teuerungsprämie ist daher nicht möglich.
b. Der Arbeitgeber bezahlt seit vielen Jahren nach einem arbeitsrechtlich bindenden Mitarbeitergewinnbeteiligungsmodell Prämien an eine bestimmte Gruppe von Mitarbeitern (Mitarbeiter, die nicht dieser Gruppe zuzurechnen sind, erhalten nichts). Diese Prämie wurde im Jahr 2022 bereits als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt. Kann die bisher steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung rückwirkend als abgabenfreie Teuerungsprämie behandelt werden? Ein Konnex zur aktuellen Teuerungssituation besteht nicht und andere Arbeitnehmer erhalten keine Teuerungsprämie.
Wenn diese Prämien bisher jährlich gewährt wird, mangelt es an der Voraussetzung der zusätzlichen Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Die Umwandlung in eine steuerfreie Teuerungsprämie ist daher nicht möglich.
13. Die Teuerungsprämie muss „wegen der Teuerung“ gewährt werden. Welche Anforderungen werden an den Konnex zur aktuellen Teuerungssituation gestellt? Bitte um Beurteilung anhand folgender Fälle:
a. Ein Arbeitgeber gewährt nur leitenden Angestellten, die zu den Bestverdienern im Betrieb gehören, eine Teuerungsprämie, nicht aber allen anderen Arbeitnehmern.
Sofern die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 erfüllt sind, ist dies möglich.
b. Ein Arbeitgeber bezahlt allen neu eintretenden Dienstnehmer im ersten Monat des Dienstverhältnisses EUR 2.000,– „Teuerungsprämie“. Alle bestehenden Arbeitnehmer erhalten keine Teuerungsprämie.
Sofern die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 erfüllt sind, ist dies möglich.
c. Ein Arbeitgeber bezahlt einem ausscheidenden Dienstnehmer anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zusätzlich zu einer Abgangsentschädigung auch eine abgabenfreie Teuerungsprämie von EUR 2.000,–. Die anderen Dienstnehmer erhalten keine Teuerungsprämie.
Siehe Antwort zu b.
14. Teuerungsprämien, die über das Ausmaß von EUR 2.000,– im Kalenderjahr hinausgehen, sind bis zu einem Ausmaß von (weiteren) EUR 1.000,– steuerfrei, „wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 erfolgt“.
In Unternehmen mit nur einem Arbeitnehmer stellt jede Regelung faktisch eine innerbetriebliche Regelung dar, die für alle Arbeitnehmer gilt. In diesem Fall kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch der Höchstbetrag von EUR 3.000,– ausgeschöpft werden.
Ja, sofern die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 erfüllt sind, ist dies möglich.
15. Nach § 67 Abs. 6 Z 1 EStG unterliegen freiwillige Abfertigungen dem besonderen Steuersatz von 6 Prozent bis zu einem „Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate“. Auch wenn eine Teuerungsprämie laufend ausbezahlt wird: Ist sie für das Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht zu berücksichtigen?
Bei laufender Auszahlung ist die Teuerungsprämie zu berücksichtigen.
16. Das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers wurde formal beendet und anschließend wurde ein neues, dem BMSVG unterliegendes Dienstverhältnis mit einem um genau 25 Prozent reduzierten Entgelt begonnen. Die Abfertigung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 wurde begünstigt besteuert (vgl Rz 1070 LStR 2002). Stellt die nunmehr aufgrund der besonderen Teuerungssituation ausbezahlte Teuerungsprämie keine „innerhalb von zwölf Monaten erfolgte Erhöhung der Bezüge“ dar, die schädlich wäre für die begünstigte Besteuerung der ausbezahlten Abfertigung?
Nein, die Teuerungsprämie ist nicht schädlich für die begünstigte Besteuerung der ausbezahlten Abfertigung.
17. Können steuerfreie Teuerungsprämien auch an karenzierte Dienstnehmer bzw. Dienstnehmer ohne Entgeltanspruch gewährt werden (langer Krankenstand, Mutterschutz)?
Ja, wenn die sonstigen Voraussetzungen zutreffen, weil der grundsätzliche Lohnanspruch während einer solchen berechtigten Dienstverhinderung lediglich ruht. Wird daher in einem solchen Fall eine zusätzliche Leistung auf Grund der Teuerungen gewährt, kann diese als steuerfreie Teuerungsprämie unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen gewährt werden.
18. Kann eine bereits im Frühjahr 2022 zur Abfederung der Teuerungen vereinbarte freiwillige Lohn- oder Gehaltserhöhung rückwirkend als abgabenfreier Betrag umgewidmet werden:
a. Kann eine (befristete) Lohnerhöhung aus Anlass der Abfederung von Teuerungen, die bereits im Laufe des Frühjahrs (also vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung) vereinbart und durchgeführt wurde, rückwirkend abgabenbefreit werden?
Eine Gehaltserhöhung kann nicht als Teuerungsprämie steuerfrei behandelt werden, da eine Gehaltserhöhung weder eine Zulage noch eine Bonuszahlung darstellt.
Eine befristete Teuerungszulage als Bezug wäre hingegen möglich, um die Steuerbefreiung für die Teuerungsprämie zu lukrieren.
b. Falls a mit “nein” beantwortet wird: ist es möglich, durch Änderungsvereinbarung diese abgabenpflichtig berechnete Lohn- bzw. Gehaltserhöhung rückwirkend zu stornieren und durch eine separate monatliche Zulage oder eine entsprechende ein- oder mehrmals (aber nicht monatlich) gewährte abgabenfreie Prämie (Teuerungsprämie) zu ersetzen oder wird dies als “schädliche Bezugsumwandlung” gewertet?
Ja, das wäre eine schädliche Bezugsumwandlung, welche nicht den Voraussetzungen „bisher üblicherweise nicht gewährt“ entspräche.
19. Eine Teuerungsprämie wird durch Einmalzahlung gewährt und zwar in Höhe von EUR 4.000,00. Es stellt sich die Frage, ob jener Teil, der steuer- bzw. abgabenpflichtig ist (EUR 1.000,–), auf das Jahressechstel anrechenbar ist oder sofort nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 steuerpflichtig.
Der steuerpflichtige Teil ist als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu besteuern (§ 124b Z 408 lit. c EStG 1988).
20. Wie Frage 19. Hier wird allerdings die Zahlung “laufend” gewährt und überschreitet während des Jahres den Freibetrag von EUR 3.000,–. Erhöht dieser Teil dann das Jahressechstel und wird er dann als laufender Bezug dem “Tarif” unterworfen?
Ja, der steuerpflichtige Teil ist als laufender Bezug zum Tarif zu besteuern.
21. Für die Begünstigung in Bezug auf die “große Teuerungsprämie” bedarf es einer lohngestaltenden Vorschrift nach § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988. Die Ziffer 7 umfasst die innerbetrieblichen Gewährungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern. Dürfen bei der Gruppenbildung hier auch soziale Merkmale einfließen (VwGH vom 27.07.2016, 2013/13/0069) wie z.B. ob jemand Kinder hat bzw. alleinstehend ist oder mit Krankheit oder Behinderung zu kämpfen hat.
Eine willkürliche Gruppenbildung – etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen – kann nicht zur Steuerbefreiung führen.
Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab (vgl VwGH 27.07.2016, 2013/13/0069).
Nachdem die Teuerung Arbeitnehmer jeweils nach deren familiären oder sozialen Verhältnissen unterschiedlich trifft, können – analog zu § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 (vgl VwGH 27.07.2016, 2013/13/0069) auch soziale Kriterien für die Bildung einer steuerlich relevanten Gruppe herangezogen werden (z.B. gruppenweise Staffelung nach Familienstand und/oder Anzahl etwaiger Kinder). Die hierfür herangezogenen Kriterien sind aber objektiv nachvollziehbar darzustellen.
22. Wenn ein kollektivvertraglicher Rechtsanspruch auf eine Mitarbeitergewinnbeteiligung besteht, ist es ja nicht möglich, diese steuerfrei zu gewähren. Besteht auch in diesem Fall die Möglichkeit einer rückwirkenden Umwidmung auf eine steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie?
Nein, gemäß § 124b Z 408 lit b EStG 1988 kann nur eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.
23. Wird es für die Teuerungsprämie am Jahreslohnzettel „L16“ eine eigene Zeile in den „Übrigen Abzügen“ gleich der Mitarbeitergewinnbeteiligung geben oder wird das Feld für die Mitarbeitergewinnbeteiligung noch um die Teuerungsprämie erweitert?
Ja, es gibt eine Zeile „Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408“.
24. Braucht es zur Dokumentation verpflichtend eine schriftliche Vereinbarung?
Nein, das ist nicht verpflichtend vorgesehen. Insbesondere dann nicht, wenn allen Arbeitnehmern eine Teuerungsprämie gewährt wird. Wird allerdings die Teuerungsprämie nur Gruppen von Arbeitnehmern gewährt und die Gruppen nach sozialen Merkmalen gebildet, ist eine schriftliche Vereinbarung zu empfehlen, um nachträgliche Diskussionen betreffend die objektiv nachvollziehbare Gruppenbildung hintanzuhalten.
25. Laut gesetzlichen Vorgaben muss es sich bei der Teuerungsprämie um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Wie ist dies in Bezug auf eine auf freiwilliger Basis (fast) jährlich gewährte Erfolgsprämie (= wiederkehrende Zahlung bezogen auf den Unternehmenserfolg mit Widerrufsvorbehalt) zu verstehen. Können auch solche Zahlungen in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden oder steht die bisher regelmäßige Auszahlung in Form einer Erfolgsprämie dem entgegen?
In diesem Fall handelt es sich nicht um zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
26. Belohnungen (Prämien oder Bonuszahlungen), die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, dürfen nicht als Teuerungsprämie qualifiziert werden. Könnten gewährte Bonuszahlungen in Form von Zielvereinbarungen das Problem lösen?
Nein, weil die Zahlung dann eben nicht als „Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt“ qualifiziert werden können, sondern die Zahlung auf Grund der Zielerreichung erfolgt.
27. Wie wird der bei einer rückwirkenden Umwandlung von einer Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie EUR 3.000,– übersteigende Betrag behandelt (ausbezahlte Gewinnbeteiligung EUR 4.500–, davon EUR 3.000,– lohnsteuerfrei)?
Der übersteigende Betrag bleibt je nach Rechtstitel und Auszahlungsmodus als sonstiger oder laufender Bezug steuerpflichtig.
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