01 Oct Vortrag an den Ministerrat Energiekostenzuschuss für Unternehmen
Vortrag an den Ministerrat
Energiekostenzuschuss für Unternehmen
Steigende Energiepreise aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine belasten die
Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft. Analog zu den Abfederungen der
Teuerung, denen sich private Haushalte gegenübersehen, sollen insbesondere
energieintensive Unternehmen (Energie- und Strombeschaffungskosten belaufen sich auf
mindestens 3 % des Produktionswertes gemäß EU-Energiebesteuerungsrichtlinie
2003/96/EG) entlastet werden. Der Energiekostenzuschuss ist Teil des AntiTeuerungspakets der Bundesregierung. Die Ausgestaltung dieser Fördermaßnahme, die
von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt wird, orientiert sich am
europäischen Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der
Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (2022/C 131 I/01), welcher
vier Förderstufen vorsieht. Die gesetzliche Grundlage wurde mit dem Unternehmens Energiezuschussgesetz (UEZG; BGBl. I Nr. 117/2022) im Juli 2022 geschaffen. Aufgrund der
unterschiedlichen Energiekosten in den Unternehmen wird vom Richtliniengeber
(Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Berechnungsmodell für die Förderung
im Einklang mit dem Befristeten Krisenrahmen vorgeschlagen, um eine möglichst hohe
Treffsicherheit zu erreichen. Der Abschätzung des Budgetbedarfs liegen die Daten und
Berechnungen der Energieagentur sowie der aws zugrunde. Die Abwicklung der
Fördermaßnahme wird gemäß aktuellen Vorschaurechnungen ein Budget von EUR 1,3
Mrd. beanspruchen. Die Konkretisierung des UEKZ erfolgt durch eine Förderungsrichtlinie
des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie.
Details der Förderungsrichtlinie
Förderfähigkeit: Das Förderprogramm ‚Energiekostenzuschuss‘ richtet sich an
energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und
unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Nicht förderungsfähige
Unternehmen sind u.a. energieproduzierende und mineralverarbeitende
Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion.
• Um kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen
Vereinen zu unterstützen, entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis EUR 700.000 das
3%-Energieintensitätskriterium.
• In Zeiten der Energiekrise ist es klar, dass staatliche Förderungen an
Energiesparmaßnahmen gebunden sein müssen. Als Förderkriterium setzen
Förderungswerberinnen und Förderungswerber daher bis 31.3.2023
Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich.
• Förderbare Energieträger sind Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel).
• Der förderfähige Zeitraum umfasst die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022.
• Basisstufe (Stufe 1) – Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe bis
maximal EUR 400.000
• Berechnungsstufe (Stufe 2) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal
EUR 2.000.000
• Berechnungsstufe (Stufe 3) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die
Berechnungsstufe 2 hinausgehende Förderungen bis maximal EUR 25.000.000
• Berechnungsstufe (Stufe 4) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die
Berechnungsstufe 3 hinausgehende Förderungen für besonders betroffene Sektoren
und Teilsektoren bis maximal EUR 50.000.000 Details zu Basis- und Berechnungsstufen
Details zu Basis- und Berechnungsstufen
• Basisstufe 1: In Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene
Berechnungsgrundlagen angeboten. Jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und
2022 wird mit 30 Prozent gefördert. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch
2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (für jene, die den Verbrauch
technisch nicht konkret nachweisen können) und beträgt pro Unternehmen maximal
EUR 400.000.
• Berechnungsstufe 2:
Voraussetzung für den Zuschuss ist mindestens die
Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas. In diesen Fällen werden bis zu 70
Prozent des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 Prozent gefördert. Die maximale
Förderhöhe beträgt EUR 2 Mio. pro Unternehmen. Treibstoffe können hier nicht
gefördert werden.
• Berechnungsstufe 3: Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen darüber hinaus einen
Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen können. Die maximale
Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bis zu EUR 25 Mio.
• Berechnungsstufe 4: Es werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten
Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu EUR
50 Mio. möglich.
Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden analog der
Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“, Kleinst- und Kleinbetriebe auf
Basis des UEZG im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert. Herangezogen werden
die Energiekosten des Unternehmens 2022 und diese sollen halbiert werden (optional:
Verdoppelung der Energiekosten 2021). Davon werden 30% pauschaliert nach Stufen
gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 EUR (dies
entspricht 2.000 EUR Energiekosten) und maximal 1.800 EUR (bei 12.000 EUR
Energiekosten).
Zusätzlich zur Stromkostenbremse für Haushalte und dem Energiekostenzuschuss für
Unternehmen werden Maßnahmen zur Abfederung höherer Strompreise in der
Landwirtschaft umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt als Sonderrichtlinie des Bundesministers
für Land-und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auf Basis des
Landwirtschaftsgesetzes.